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Energienews


22.03.2017

BSW Solar: Mieterstromgesetz nachbessern

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Gesetzesentwurf für die Vor-Ort-Versorgung von Mietern mit Solarstrom vorgelegt, um Hürden für das Mieterstrommodell abzubauen. Damit Millionen Mieter davon profitieren können, müsse aber nachgebessert werden, fordert der BSW Solar.

Nach Einschätzung des BSW-Solar zielt der Gesetzesentwurf in die richtige Richtung. Um möglichst viele Mieter in den Genuss preiswerten Solarstroms kommen zu lassen, müsse der Referentenentwurf aber an mehreren Stellen nachgebessert werden: So sollten nach Verbandssicht Betreiber kleiner Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt Leistung von Lieferantenpflichten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes befreit werden. Andernfalls wäre der Aufwand für Abrechnungs- und Informationspflichten unverhältnismäßig.

Solare Mieterstromangebote werden bislang mit der vollen EEG-Umlage von derzeit rund sieben Cent belastet. Das macht sie weitgehend unattraktiv. Auch Vertreter der Bundesländer sowie Mieter- und Verbraucherschützer haben das wiederholt kritisiert. Mit der nun geplanten Förderung könnte diese Hürde teilweise beseitigt werden.

Summenzählermodell verpflichtend vorschreiben

Nicht nachvollziehbar ist aber laut BSW Solar, warum solarer Mieterstrom nur förderwürdig werden soll, wenn er auf dem gleichen Gebäude geerntet wird, in dem der belieferte Mieter wohnt oder arbeitet. Vielmehr sollte die Förderung nach BSW-Empfehlungen auch dann gewährt werden, wenn beispielsweise ein Mieter vom Dach seines Vermieters eines benachbarten Gebäudeensembles mit Solarstrom versorgt werden will und dabei das öffentliche Stromnetz nicht genutzt wird. Hier biete sich die Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ an, wie sie im Stromsteuergesetz von der Bundesregierung bereits genutzt werde.

Schließlich sei es für eine erfolgreiche Breitenanwendung notwendig, das sogenannte Summenzählermodell für die Abrechnung von Mieterstrommodellen verpflichtend vorzuschreiben. Die Entscheidung über den Einsatz des vereinfachten Messverfahrens dürfe nicht von den Verteilnetzbetreibern oder den grundzuständigen Messbetreibern abhängig gemacht werden.




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